Zensur / Redefreiheit / Pressefreiheit / § 118

Die Verfassung von 1849 garantiert die Meinungsfreiheit als Grundrecht. § 118 wird jedoch durch den Zusatz"zur Bekämpfung von Schmutz- und Schundliteratur" erweitert. So wird faktisch die Verbreitung unliebsamer Schriften unterbunden (S.a. lex Heinze). Man versucht, das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse durch Zeugniszwang aufzuheben. Nov. 1923 werden alle sozialdemokratischen und kommunistischen Zeitungen in Bayern verboten.

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Ad notam!

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Alleweil Zensur

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Als es noch keine Kulturkammer gab

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An Maria von Magdala

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Armin, ermanne - pardon: erhebe Dich!

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Auf dem großherzoglichen Hoftheater...

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Aus dem lyrischen Tagebuch des Leutnants von Versewitz

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Aus dem postmediceischen Zeitalter

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Äußere und innere Freiheit

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