Zensur / Redefreiheit / Pressefreiheit / § 118

Die Verfassung von 1849 garantiert die Meinungsfreiheit als Grundrecht. § 118 wird jedoch durch den Zusatz"zur Bekämpfung von Schmutz- und Schundliteratur" erweitert. So wird faktisch die Verbreitung unliebsamer Schriften unterbunden (S.a. lex Heinze). Man versucht, das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse durch Zeugniszwang aufzuheben. Nov. 1923 werden alle sozialdemokratischen und kommunistischen Zeitungen in Bayern verboten.

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Zum Verbot von Paul Heyse's "Maria von Magdala"

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Weltchronik der "Jugend"

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Weltchronik der "Jugend"

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Das gelobte Land

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Mit Respekt zu sagen!

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Auf dem großherzoglichen Hoftheater...

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Geistliche Theaterzensur in Österreich

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Censur!

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Kleines Gespräch

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Das faule Ei

8, 18, 322

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Die neueste Zensurbehörde

8, 21, 382

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Die Elenden

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Votivtaferl eines zensurbeiräthlichen Dichters

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Der weibliche Censurrath

8, 30, 547

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Weltchronik der "Jugend"

8, 38, 696

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Über-Censur

8, 38, 697

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Äußere und innere Freiheit

8, 41, 737

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Ad notam!

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Es gibt noch Richter

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Se non è vero è ben trovato

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