Zensur / Redefreiheit / Pressefreiheit / § 118
Die Verfassung von 1849 garantiert die Meinungsfreiheit als Grundrecht. § 118 wird jedoch durch den Zusatz"zur Bekämpfung von Schmutz- und Schundliteratur" erweitert. So wird faktisch die Verbreitung unliebsamer Schriften unterbunden (S.a. lex Heinze). Man versucht, das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse durch Zeugniszwang aufzuheben. Nov. 1923 werden alle sozialdemokratischen und kommunistischen Zeitungen in Bayern verboten.
Dank der Polizei!
7, 47, 796
Das gelobte Land
8, 13, 221
Das horazische Feigenblatt
4, 26, 422
Das Recht auf Erotik
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Das Universal-Compositionsschema Muster 97
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Der "Zeitungsschreiber"
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Der Cardinal Fürst-Erzbischof...
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Der Freiheit eine Gasse
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Der gesunde Menschenverstand
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Der Index der verbotenen Bücher
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Der moralische Zwang
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Der Münchner Censor
11, 27, 597
Der neue Plutarch
6, 13, 209
Der neue Plutarch
24, 12, 247
Der neue Plutarch
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Der Schleier der Beatrice
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Der verbotene Tell
30, 7, 174
Der weibliche Censurrath
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Der Zeugniszwang
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Deutsche Ellbogenfreiheit
11, 42, 912
Deutsche Gesandtschaft
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Deutsche Kunstlöffelgarde
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Die "Jugend" in England
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Die Austreibung aus dem Paradiese
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Die Literatur im Gerichtssaal
9, 47, 946
Die Münchner Zensur spricht:
18, 23, 682
Die neue Zensur
36, 3, 41
Die neueste Zensurbehörde
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Die väterliche Polizei
16, 41, 1110
Die verbotene Satire
30, 3, 63
Die Zwillingsrotationsmaschine
16, 25, 653