Zensur / Redefreiheit / Pressefreiheit / § 118

Die Verfassung von 1849 garantiert die Meinungsfreiheit als Grundrecht. § 118 wird jedoch durch den Zusatz"zur Bekämpfung von Schmutz- und Schundliteratur" erweitert. So wird faktisch die Verbreitung unliebsamer Schriften unterbunden (S.a. lex Heinze). Man versucht, das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse durch Zeugniszwang aufzuheben. Nov. 1923 werden alle sozialdemokratischen und kommunistischen Zeitungen in Bayern verboten.

Seite

Über Preßfreiheit

22, 27, 542

Seite

Über-Censur

8, 38, 697

Seite

Um einem dringenden Bedürfniß...

10, 24, 462

Seite

Unsere Redaktions-Pythia über das gemeine Jahr 1897

1, 51, 836

Seite

Unverbürgte Nachrichten

2, 9, 144