Notverordnungsrecht / Artikel 48

Art. 48 der Reichsverfassung verfügt, daß der Reichspräsident bei "Gefährung der öffentlichen Ordnung" bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen kann. Wird ab 1930 zu einem wichtigen politischen Instrument, an dem nicht zuletzt die Weimarer Republik scheitert.

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Notverordnungen

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Schulaufsatz

37, 2, 25

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Eine neue, ganz große Hilfsaktion der Regierung

37, 2, 26

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Die neueste Notverordnung

37, 3, 42

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Der Staat und sein Bürger

37, 3, 48

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Es gibt keine Not mehr!

37, 7, 104

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Nach der 12. Notverordnung!

37, 24, 384

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Diktatorische Maßnahmen der Reichsregierung

37, 42, 662

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Einsparung

37, 47, 744